AGB

§ 1 Allgemeines

Unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehenden oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers wird von uns ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen; insbesondere gilt die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen als Anerkennung unserer Bedingungen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

§ 2 Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.
Bestellungen, die als Angebote im Sinne von § 145 BGB zu betrachten sind, können von uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden und sind solange bindend.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
Warenproben sind nur unverbindliche Ansichtsmuster. Von uns genannte Analysedaten sowie Angaben über sonstige Eigenschaften der Ware sind nur als zugesichert anzusehen, wenn diese ausdrücklich schriftlich garantiert worden sind.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Bei Mehr- bzw.- Minderabnahmen werden entsprechende Preisab- oder zuschläge laut Tagespreisliste berechnet.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% pro Jahr zu fordern. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Verzugsfalle sind wir darüber hinaus berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche entweder rechtskräftig festgestellt sind oder von uns unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
Die Feststellung der für die Berechnung maßgeblichen Menge erfolgt für sämtliche Waren am Auslieferungsplatz, bei Auslieferung in Tankwagen durch deren geeichte Meßeinrichtungen.
Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der Besteller ist berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, nachdem wir in Verzug geraten sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Kardinalpflichten beruht. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen dieses Paragraphen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist. In diesen Fällen ist jedoch unsere Haftung mit den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
In Fällen höherer Gewalt und in Fällen, in denen unvorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse bestehen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Sofern hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert wird, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, bezüglich der von dem Hindernis betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
Auch wen die Lieferung frei Haus bzw. Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, Lagers oder Umschlagplatzes auf den Besteller über.

§ 5 Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Vorratsbehälter, Überfüll-, Sicherheits- und Meßeinrichtungen zu sorgen, sowie das tatsächliche Fassungsvermögen seiner Vorratsbehälter und die abzufüllende Menge vor Abnahme der Ware anzugeben.
Für Überfüllschäden, die entstehen, weil der Vorratsbehälter, die Sicherheits- oder Meßeinrichtungen sich nicht in einwandfreien, den behördlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befinden, übernehmen wir keine Haftung.
Unsere Haftung ist in jedem Falle auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens unter Ausschluß von mittelbaren und Folgeschäden beschränkt und der Höhe nach auf den Wert der jeweiligen Lieferung oder Leistung limitiert, sofern uns der Käufer nicht eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Vertragswidrigkeit nachweiset oder das Fehlen einer von uns ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft vorliegt.
Sofern der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist er berechtigt, uns zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung eine angemessene Frist zu setzen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besteller weder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) noch Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt.
Bei Mängelrügen ist uns vom Käufer eine Probe von mindestens 1 kg. Zur Verfügung zu stellen. Uns ist Gelegenheit zu geben, der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme beizuwohnen.
Sofern die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Die Gewährleitungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang und ist nicht mehr zulässig, wenn uns eine Nachprüfung nicht mehr möglich ist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 6 Haftung
Wir haften, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren leitenden Angestellten beruht, wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wenn wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten oder von vertragswesentliche Pflichten ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit sich aus Ziffer 1 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten sowie etwaiger entgangener Gewinn hat der Käufer zu tragen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln. Auf unseren Wunsch hin ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Der Käufer darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu unterrichten.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung alleiniges Eigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware z.Z. der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf leihweise für uns in Besitz halten und nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Erwirbt ein Dritter das Alleineigentum an der neuen Sache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware ab.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung oder Verwendung sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern. Auf verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die jeweils bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben als ihren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Sonstiges
Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlungen unser Geschäftssitz
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gerichtsstand seines Wohnsitzes zu verklagen.
Sofern durch uns Auskünfte und Beratungen gegeben werden, befreit dies den Besteller nicht von eigenen Prüfungspflichten. Dies gilt insbesondere für Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte für bestimmte Verfahren und Zwecke.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so beeinflusst dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.